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Grundsätzlich steht der Mutter beziehungsweise dem Lebenspartner, der das Kindergeld erhält, die Kinderzulage zu. Sie kann jedoch durch gemeinsamen Antrag der Ehe- oder Lebenspartner auch an den Vater oder den jeweils anderen Lebenspartner gezahlt werden. Generell wird dir Kinderzulage so lange gewährt, wie auch Kindergeld erhalten wird. Dabei ist der Bezug von Kindergeld in einem Monat des Jahres ausreichend, um die volle Kinderzulage für das Beitragsjahr zu erhalten.
Nicht miteinander verheiratete oder bereits geschiedene Eltern Wer den Anspruch auf Kindergeld hat, erhält die Zulage.
Getrennt lebende Ehe-oder Lebenspartner Im Jahr der Trennung gilt weiterhin die Regelung wie bei verheirateten Paaren. Erst im folgenden Jahr nach der Trennung erhält nur der Kindergeldberechtigte die Kinderzulage.
Regelung für Pflegeeltern Pflegeeltern erhalten die Kinderzulage, wenn sie Kindergeld für ihre Pflegekinder erhalten.
Was passiert bei verheirateten Elternteilen, wenn sich der Kindergeldberechtigte im Laufe eines Beitragsjahres ändert? Die Zuordnung der Kinderzulage kann nur für zukünftige Beitragsjahre geändert werden. Das heißt: Im aktuellen Beitragsjahr ist keine Änderung der Zuordnung der Kinderzulage möglich.
Mit dem Formular "Ich wünsche... - Änderungen zur Zulagebeantragung" ändern Sie die Zuordnung der Kinderzulage oder rufen Sie uns einfach an unter 069 58998 6100. Dann nehmen wir die Änderung direkt telefonisch entgegen.
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