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Steuererleichterung durch Sparerpauschbetrag
Donnerstag, 23.10.2025
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Seit dem 1. Januar 2023 dürfen Privatanleger mehr Netto vom Brutto von ihren Kapitaleinkünften behalten. Eine kleine Sensation, denn seit Einführung des Sparerpauschbetrags im Jahr 2009 wurde dieser erstmalig angehoben. Kurz gesagt, müssen Anleger und Sparer für Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus Wertpapierverkäufen bis zu einem jährlichen Ertrag bei ledigen Personen von 1.000 Euro (bisher 801 Euro) und bei zusammen veranlagten Ehepaaren/eingetragenen Lebenspartnerschaften 2.000 Euro (bisher 1.602 Euro) keine Steuern zahlen. Wie genau Kapitaleinkünfte besteuert werden, was ein Sparerpauschalbetrag genau ist und wie Kleinanleger davon profitieren können, erfahren Sie im Folgenden.
Kurz gesagt: Das sind die Erträge, die mit Geldanlagen erzielt werden. In der Steuersprache wird von „Einkünften aus Kapitalvermögen“ gesprochen. Gemeint sind beispielsweise Zinsen von Sparbüchern oder Tagesgeldkonten sowie Dividenden, also die jährlichen Ausschüttungen, mit denen Aktiengesellschaften ihre Anleger am Gewinn beteiligen, sowie Ausschüttungen und Vorabpauschalen von Fonds. Auch realisierte Veräußerungsgewinne aus Aktien oder Fonds gehören zu den Kapitaleinkünften.
Bevor wir auf die Sparerpauschbeträge und Steuersparmöglichkeiten eingehen, schauen wir uns an, wie Kapitalerträge besteuert werden: Einkünfte aus Kapitalvermögen sind pauschal mit 25 Prozent Kapitalertragssteuer (sogenannter Abgeltungssteuer) zu versteuern – egal wie hoch der persönliche Steuersatz ist. Dazu kommt noch der Solidaritätszuschlag – ja, hier gibt es ihn noch – und gegebenenfalls die Kirchensteuer (Ausnahme: Für Fondsaltanteile – Kauf vor dem 1. Januar 2009 – gibt es Sonderbestimmungen hinsichtlich der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen). Die Bank behält in der Regel die fälligen Steuern ein und gibt sie direkt an das Finanzamt weiter. Im Grunde funktioniert die Besteuerung von Kapitalerträgen also automatisch. Und hier kommen jetzt der Sparerpauschbetrag und der Freistellungsauftrag ins Spiel.
Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent, kann die Anlage KAP der Einkommenssteuererklärung ausgefüllt werden. Kapitaleinkünfte werden dann mit diesem niedrigeren Steuersatz besteuert, das heißt, die von der Bank zu hoch einbehaltene Kapitalertragssteuer wird erstattet.
Beim Sparerpauschbetrag handelt es sich um einen jährlichen Freibetrag, der nicht versteuert werden muss. Bis zu einem Betrag von 1.000 Euro bleiben Kapitaleinkünfte seit 2023 steuerfrei und können vom Anleger komplett ohne Abzüge vereinnahmt werden. Ehepaare, die sich zusammen veranlagen lassen, also eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, haben einen Freibetrag von insgesamt 2.000 Euro. Dabei spielt die Aufteilung der Erträge pro Person keine Rolle. Beispiel: Der eine Partner erhält Dividenden in Höhe von 200 Euro im Jahr, und der andere realisiert durch Verkäufe von Anteilen an Aktien 1.800 Euro Gewinn. In diesem Fall sind beide Kapitalerträge komplett steuerfrei: 200 Euro + 1.800 Euro = 2.000 Euro. Denn in der Summe liegen die gemeinsamen Erträge innerhalb des Freibetrags. Alle Erträge darüber hinaus werden mit 25 Prozent pauschal versteuert. Um vom Sparerpauschbetrag profitieren zu können, gibt es zwei Wege: Die Bank führt die Steuern auf sämtliche Kapitalerträge – wie oben beschrieben – automatisch an das Finanzamt ab. Der Freibetrag von 1.000 Euro (beziehungsweise 2.000 Euro für Paare) wird zunächst nicht berücksichtigt. Die zu viel gezahlten Steuern können dann mit der Steuererklärung des Folgejahrs zurückgeholt werden. Es geht aber auch einfacher: Im Vorfeld wird der Bank ein Freistellungsauftrag erteilt.
Um vom Sparerpauschbetrag profitieren zu können, muss der Anleger bei seiner Bank oder seinem Vermögensverwalter einen sogenannten „Freistellungsauftrag“ hinterlegen. Liegt dieser vor, werden bis zum Erreichen dieses Freistellungsbetrags keine Steuern an das Finanzamt abgeführt, und dem Anleger wird der komplette Ertrag gutgeschrieben. An einen Freistellungsauftrag zu kommen ist ganz einfach: Die meisten Geldinstitute stellen Informationen zu den Freistellungsaufträgen auf ihren Webseiten zur Verfügung. Teilweise lassen sich die Aufträge auch direkt online ausfüllen und verschicken. Hierfür sollte man seine Steuer-Identifikationsnummer parat haben, da diese abgefragt wird. Anleger, die ihre Geldanlagen auf verschiedene Banken verteilt haben, können auch mehrere Aufträge ausfüllen. Die Gesamtsumme aller Freistellungsaufträge darf allerdings nicht höher sein als der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro beziehungsweise 2.000 Euro bei Ehepaaren.
Bei Zinsen ist die Besteuerung simpel: Die Summe, die der Sparer erhält, zählt zu den Kapitaleinnahmen und wird besteuert. Aber wie ist es bei Aktien und Fonds? Anleger, die ihre Aktien und Fonds im Depot behalten, können sich über mögliche Wertsteigerungen freuen und müssen dafür vorerst keine Steuern zahlen. Erst wenn Anteile verkauft und dabei Gewinne realisiert werden, werden die Erträge durch die depotführende Bank errechnet und automatisch versteuert. Für die Berechnung des Gewinns werden Einkaufspreis und Verkaufspreis gegengerechnet. Wenn bei einem Fonds die Erträge, also Zinsen oder Dividenden, in Form von Ausschüttungen ausgezahlt werden, müssen diese sofort bei Ausschüttung versteuert werden. Bei Erträgen, die reinvestiert werden – beispielsweise bei einem thesaurierenden Fonds –, fallen zunächst keine Steuern an. Allerdings wird dann im Januar des Folgejahres eine sogenannte „Vorabpauschale“ fällig, sofern der Fonds sich positiv entwickelt hat. Diese richtet sich nach dem allgemeinen Zinsniveau und sorgt dafür, dass bei thesaurierenden Fonds auf pauschaler Basis eine Besteuerung der jährlich erzielten Erträge erfolgt. Die bereits versteuerte Vorabpauschale mindert bei einer späteren Veräußerung des Fondsanteils den Veräußerungsgewinn.
Geringverdiener wie beispielsweise Rentner, Schüler oder Studenten brauchen gar keine Steuern auf Zinsen und Erträge zu zahlen. Auch dann nicht, wenn die Kapitaleinkünfte über dem Sparerpauschbetrag liegen. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass das voraussichtliche jährliche Einkommen des Sparers unter dem Grundfreibetrag (ab 2025: 12.096 Euro, für Ehepaare beträgt der Grundfreibetrag entsprechend 24.192 Euro) liegt. Natürlich ist auch hier ein Formular notwendig: Um sich von der Abgeltungssteuer für Kapitalerträge befreien zu lassen, ist eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) notwendig, die bei der Bank vorgelegt wird. Diese Bescheinigung bekommen Sparer beim Finanzamt.
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Der ursprüngliche Beitrag wurde am 19.12.2022 veröffentlicht und jetzt aktualisiert.
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9 Beiträge
Körner 20.12.2022
Sehr interessant - auch für die Beispiele. Ich hatte das bisher gar nicht mitkommen. Und gut, dass ich gar nicht aktiv werden muss. Sehr angenehm, dass die Erhöhung automatisch berücksichtigt wird. Danke. Frohe Weihnachten!
Antworten
Union-Investment 20.12.2022
Antwort zu Kommentar von Körner
Hallo Körner, schön, dass Ihnen unser Blog-Beitrag gefällt. Wir wünschen Ihnen ebenfalls frohe Weihnachten! Viele Grüße Niklas.
Der Förster 20.12.2022
Guten Tag, sehr interessant und extrem gut lesbar. Macht richtig Spaß Ihr Blog. Bitte weiter so. Auf ein gutes neues, H.F.
Antwort zu Kommentar von Der Förster
Guten Tag Herr Förster, es freut uns, dass wir Sie mit unserem Blog begeistern. Schöne Festtage Niklas
Galloin 20.12.2022
Ich schließe mich gerne an.auch dieser Artikel ist sehr lesenswert. Und inhaltlich ebenso schön. Ein prima Vorweihnachtsgeschenk vom Staat. Alles Gute an das Team und Leser. Bruce
Antwort zu Kommentar von Galloin
Hallo Galloin, vielen Dank für Ihr positives Feedback. Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und alles Gute. Viele Grüße aus Frankfurt, Niklas
Kurt Oberholzner 20.12.2022
Nach meiner Kenntnis wird der Sparerfreibetrag bereits ab 2022 erhöht, da das Jahressteuergesezt 2022 bereits im Dezember diesen Jahres veröffentlicht werden wird.
Oberfranke 20.12.2022
Antwort zu Kommentar von Kurt Oberholzner
Kenntnis leider falsch... Auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums steht unter "Jahresteuergesetz 2022", dass die Erhöhung des Sparerpauschbetrages ab 01.01.2023 gilt. Das Jahresteuergesetz 2022 regelt eine Vielzahl von Steuergesetzen unterschiedlichster Art. Manche Änderungen gelten sogar rückwirkend zum 01.01.2021, manche ab dem Tag nach der Verkündigung, und manche halt erst ab 2023. Das ist bei jedem Gesetz einzeln festgelegt.
NIURKYS JIMENEZ DE LA CRUZ 20.12.2022
Sehr geehrter Herr Union von Investment, ich möchte, dass Sie mir Informationen über meine Bank sowie die zugrunde liegenden Spareinlagen und, wenn möglich, eine Debitkarte zukommen lassen. Mit freundilichen Grußen, Frau. JIMENEZ DE LA CRUZ NIURKYS
Antwort zu Kommentar von NIURKYS JIMENEZ DE LA CRUZ
Guten Tag Frau Jimenez De La Cruz Niurkys, haben Sie Fragen zu einer Anlage bei uns? Dann melden Sie sich bitte mit Ihrer Depotnummer unter der Telefonnummer 069 58998-6000. Sie erreichen uns montags bis freitags zwischen 8:00 und 18:00 Uhr. Für Informationen über Ihre Bank, sowie die Beantragung einer Debitkarte, wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Bankberater. Viele Grüße Niklas
Karl-Heinz Schubert 20.12.2022
Ist ja eine schönes Verwirrspiel- fast schon die Regel. Wenn viel Verwirrung, da weiß am Ende keiner was jetzt zu tun ist. Ganz schön blöd-oder.
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Rita Conrad-Brosius 20.12.2022
Eine interessante gute Neue Nachricht 👍
Wolfgang Schmidt 20.12.2022
Frage an die Union zu ihren Ausführungen für Geringverdiener wie Rentner und deren Freibetrag zum jährlichen Einkommen; zu dem Einkommen werden jedoch auch die monatlichen Bruttorenteneinkünfte gerechnet, erst wenn diese Einnahmen und die Kapitaleinkünfte den Freibetrag von 10.908,00€ nicht übersteigen brauchen diese dafür keine Steuern zu zahlen.
Union-Investment 21.12.2022
Antwort zu Kommentar von Wolfgang Schmidt
Hallo Wolfgang Schmidt, richtig. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass das voraussichtliche jährliche Einkommen des Sparers (dazu zählen auch die monatlichen Bruttorenteneinkünfte) unter dem Grundfreibetrag (ab 2023: 10.908 Euro) liegt. Zusätzlich ist es notwendig, eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt zu beantragen. Viele Grüße Tina
Werner 21.12.2022
Hallo, gute Nachricht für Sparer ab 2023, schade ist nur, dass ich das nicht von meiner Bank erfahre. Gut ist auch, dass alles automatisch geht und ich mich nicht darum kümmern muss. Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch in 2023
Oberfranke 21.12.2022
Antwort zu Kommentar von Werner
Hallo Herr Werner, das Jahresteuergesetz 2022 wurde erst am 16.12.2022 verabschiedet, also kann Ihre Bank Sie frühestens seit vorgestern informieren... -... außerdem eilt das Ganze ja auch nicht: 1. Ist die Erhöhung von 801,- auf 1.000,- Euro nicht sooo gravierend, dass man deswegen eine Sondersendung nach der Tagesschau machen müsste, und 2. Haben Sie für eine eventuelle Anpassung Ihres Freistellungsauftrages das ganze Jahr 2023 Zeit! Also bitte wegen so einer "Lappalie" nicht gleich wieder "Banken-Bashing" sondern erst mal Ruhe bewahren und beim nächsten Jahresgespräch in Ihrer Genossenschaftsbank evtl. nötige Änderungen anstoßen.
Peter Wölfle 8.1.2023
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Info zum Sparerfreibetrag ab 01.01.2023. Vor allem, dass die Bankinstitute den jeweiligen Sparerfreibetrag automatisch um 25% erhöhen. Gruß Peter W.
awerwer
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