Source: https://www.union-investment.de/fonds_depot/uniondepot/steuern-freistellung
[...]
Startseite UnionDepot UnionDepot: Steuern und Freistellung
Hier erhalten Sie einen schnellen Überblick zu steuerlichen Themen, die Sie betreffen, sobald Sie mit uns in Fonds investieren. Ob Sie nun Fragen zu Steuern generell haben oder im Einzelfall durch einen Freistellungsauftrag Steuern sparen wollen – hier finden Sie wichtige Informationen. Gerne können Sie sich über das gesamte Thema auch mit unserer Broschüre "Alles klar mit Fonds und Steuern!" informieren.
Abgeltungsteuer
Kirchensteuer
Steuern auf Fondsebene
Ausschüttungen / Thesaurierungen / Vorabpauschale
Veräußerungsgewinne
Steuerpflicht von Altanteilen
Teilfreistellung
Zwischengewinne
Freistellung / Freistellungsrechner
Ertragsdaten
Steuern – häufige Fragen
Die Abgeltungsteuer ist eine Quellensteuer auf Kapitalerträge. Von der Abgeltungsteuer sind grundsätzlich fast alle Anlageformen und Anleger betroffen. Dabei handelt es sich um eine Steuer auf die Erträge aus Ihren Fondsanteilen (zum Beispiel Zinsen, Dividenden) oder die Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen. Der Steuersatz liegt einheitlich bei 25 Prozent, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Erzielen Sie Erträge, die höher sind als Ihr Sparerpauschbetrag beziehungsweise Ihr Freistellungsauftrag? Dann müssen Sie als Mitglied einer anerkannten Religionsgemeinschaft zusätzlich zur Abgeltungsteuer auch Kirchensteuer entrichten. Sie haben dafür zwei Optionen:
Seit dem 1. Januar 2015 muss die Kirchensteuer auf private Kapitalerträge aufgrund gesetzlicher Vorgaben grundsätzlich automatisch vom Kreditinstitut für Sie abgeführt werden. Die Daten über Ihre Religionszugehörigkeit werden dafür direkt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfragt.
Sie können die Kirchensteuer aber auch weiterhin selbst über Ihre Steuererklärung entrichten. Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Antrag beim BZSt, mit dem Sie dem Datenabruf widersprechen. Der Widerspruch muss jeweils bis zum 30. Juni eingereicht werden, damit er für das folgende Jahr berücksichtigt werden kann. Den Vordruck finden Sie unter dem Stichwort „Kirchensteuer“ hier zum Download:
www.formulare-bfinv.de/
Bestimmte Erträge aus inländischen Quellen (insbesondere Dividenden, Mieterträge und Veräußerungsgewinne aus deutschen Immobilien) werden bereits im Fonds mit einer Körperschaftssteuer in Höhe von 15% (bei Immobilienerträgen zzgl. Solidaritätszuschlag) belastet. Ausländische Quellensteuern sind nicht anrechenbar. Der Gesetzgeber hat allerdings sogenannte Teilfreistellungen eingeführt. Dies bedeutet, dass ein gewisser Prozentsatz des Zahlungsstroms und der Vorabpauschale auf Anlegerebene steuerfrei bleibt.
Es gilt der Grundsatz der sogenannten "cash-flow"-Besteuerung. Das bedeutet, dass grundsätzlich der gesamte Zahlungsstrom aus einem Fonds an die Anleger steuerpflichtig ist. Ausschüttungen sind damit vollständig steuerpflichtig (Ausnahmen: Es besteht ein Freistellungsauftrag oder für den Fonds existieren sogenannte Teilfreistellungen ) Thesaurierte Erträge am Ende eines Geschäftsjahres werden nicht besteuert. Stattdessen erhält der Fiskus eine Mindestbesteuerung über die "Vorabpauschale". Diese fällt auch an, wenn der Fonds - gemessen am offiziell veröffentlichten "Basiszins" - zuwenig ausgeschüttet hat. Mit Hilfe der Vorabpauschale möchte der Fiskus eine Mindestbesteuerung erreichen - auch wenn der Fonds thesauriert hat oder eine sehr geringe Ausschüttung vorgenommen hat. Die Vorabpauschale beträgt 70 Prozent des sogenannten "Basiszinses" der offiziell von der Bundesbank veröffentlicht wird. Die Vorabpauschale ist aber auf den Wertzuwachs im Kalenderjahr begrenzt - es wird also nicht etwas besteuert, was nicht erwirtschaftet wurde. Die Abgeltungssteuer auf die Vorabpauschale wird am Anfang des Folgejahres entweder durch Belastung des Kontos oder - wie im UnionDepot - durch den Verkauf von Fondsanteilen beglichen. Dabei greifen die im Depot hinterlegten Freistellungsauftrag oder NV-Bescheinigung. Für die Fonds von Union Investment wird eine Ausschüttung mindestens in Höhe der Vorabpauschale angestrebt, damit diese gar nicht erst zur Anwendung kommt.
Geförderte Riester-Depots sind von der Vorabpauschale ausgenommen.
Im Rahmen der Abgeltungsteuer sind Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren/Fondsanteilen unabhängig von der Haltedauer voll steuerpflichtig. (Ausnahme: Altanteile ) In UnionDepot werden alle dort anfallenden Kapitalerträge und damit im Zusammenhang stehende Steuern berücksichtigt und verrechnet - auch Veräußerungsgewinne und -verluste. Dies erfolgt im sogenannten Verlustrechnungstopf. Er stellt eine Verrechnung von positiven und negativen Kapitalerträgen sicher.
Am 01.01.2009 wurde die Abgeltungssteuer eingeführt - und damit die zeitlich unbeschränkte Steuerpflicht für realisierte Veräußerungsgewinne. Für vor dem Stichtag erworbene Bestände (sog. "Altanteile") wurde ein zeitlich unbegrenzter "Bestandsschutz" hinsichtlich der Veräußerungsgewinne gewährt. Das bedeutete, dass vor dem Stichtag erworbene Wertpapierbestände der alten Spekulationsfrist von 12 Monaten unterlagen und Wertpapieranlagen damit nach einer Haltedauer von mehr als 12 Monaten steuerfrei veräußert werden konnten. Dieser - eigentlich zeitlich unbegrenzte - Bestandsschutz wurde mit der Reform der Investmentbesteuerung zum 31.12.2017 gekappt. Das bedeutet, dass mit Altanteilen erzielte Kursgewinne, die auf die Zeit bis 31.12.2017 entfallen, steuerfrei sind und dies auch bleiben. Hingegen werden Kursgewinne mit diesen Anteilen, die auf die Zeit ab dem 01.01.2018 entfallen, bei Realisation steuerpflichtig . Allerdings wurde für diese Kursgewinne ein persönlicher einmaliger Freibetrag von 100.000 Euro gewährt. Dieser kann über die Veranlagung der Einkommensteuer geltend gemacht werden.
Als Ausgleich für die Steuern, die auf inländische Erträge bereits auf Fondsebene erhoben werden, und als Ausgleich für den Wegfall der Anrechenbarkeit der ausländischen Quellensteuer gibt es sogenannte "Teilfreistellungen". Damit bleibt ein gewisser Prozentsatz des Zahlungsstroms auf Anlegerebene steuerfrei. Für Privatanleger betragen die Teilfreistellungen
Diese "Teilfreistellungen" gelten nicht nur für Ausschüttungen, sondern auch für den Veräußerungsgewinn sowie die Vorabpauschale.
Für die Klassifikation als Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds und damit für die Höhe der Teilfreistellungen sind die Anlagebedingungen des jeweiligen Fonds im Verkaufsprospekt maßgeblich.
Benötigen Sie Informationen zum Zwischengewinn Ihres Fonds für Ihre Steuererklärung?Hier finden Sie die jeweiligen Daten aufgelistet. Zusatzinformation: Mit Inkrafttreten des neuen Investmentsteuerreformgesetzes wurden die Zwischengewinne zum 1. Januar 2018 abgeschafft.
Übersicht der Zwischengewinne
Auf Erträge wie Zinsen oder Dividenden müssen Sie Steuern zahlen. Ein Teil dieser Erträge kann jedoch auch von Steuern befreit werden – mithilfe des sogenannten Sparerpauschbetrags. Um diesen Freibetrag zu nutzen, müssen Sie Ihrer depotführenden Stelle einen Freistellungsauftrag erteilen.
Nutzen Sie dafür einfach unser Freistellungsformular.
Den unterschriebenen Freistellungsauftrag können Sie uns bequem als Foto oder Scan per E-Mail an auftrag@union-investment.de senden. Alternativ nehmen wir Ihren Auftrag auch per Post an: Union Investment Service Bank AG 60621 Frankfurt am Main
Wenn Sie Ihr UnionDepot bereits online freigeschaltet haben, dann können Sie den Freistellungsauftrag auch selbst erfassen und verwalten .
Hinweis: Ob und in welcher Höhe ein Freistellungsauftrag vorliegt, erkennen Sie auf Ihrer Depotabrechnung in den Steuerdetails. Wo Sie den Freistellungsauftrag Online einsehen und ändern können, erfahren Sie in den FAQ zu den Online-Systemen.
257 von 409 Personen fanden diese FAQ hilfreich.
War diese FAQ hilfreich für Sie?
Ja
Nein
Mit einem Freistellungsauftrag verhindern Sie den Abzug der Kapitalertragsteuer von Ihren Kapitalerträgen. Wenn Sie uns keinen Freistellungsauftrag erteilen, werden Ihnen eventuell zum Ende des Jahres Steuern abgezogen.
Auf die freigestellte Summe führen wir keine Steuern ab – Ihre Erträge bleiben im UnionDepot.
Gut zu wissen: Sie können alleine bis zu 1.000 Euro und gemeinsam bis zu 2.000 Euro freistellen. Haben Sie weitere Fragen oder möchten Sie einen Freistellungsauftrag erteilen? Kommen Sie einfach auf uns zu.
17 von 23 Personen fanden diese FAQ hilfreich.
Freistellungsauftrag (PDF, 114 KB)
Hier finden Sie die Ertragsdaten der Fonds von Union Investment der letzten zwei Jahre auf einen Blick.
2022 – Ertragsdaten der ausschüttenden Publikumsfonds der Union Investment-Gruppe mit Geschäftsjahr 1. April 2021 bis 31. März 2022
Alle Ertragsdaten im Überblick
Steuern auf Kapitalerträge sind kein einfaches Thema! Daher haben wir für Sie die häufigsten Fragen unserer Kunden beantwortet.
Der Ausgabeaufschlag kann nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Als Anschaffungskosten mindert er die Bemessungsgrundlage für die Abgeltungssteuer.
47 von 70 Personen fanden diese FAQ hilfreich.
Die Höhe der Kirchensteuer hängt von Ihrer Konfession und Ihrem Wohnort ab. In der Regel zahlen Sie in Bayern und Baden-Württemberg acht Prozent Kirchensteuer ‒ in den übrigen Bundesländern neun Prozent.
Möchten Sie mit einem Freistellungsauftrag Ihre Steuerbelastung im UnionDepot senken? Kommen Sie einfach auf uns zu.
15 von 17 Personen fanden diese FAQ hilfreich.
Am Tag der Ausschüttung werden Erträge des abgelaufenen Geschäftsjahres ausgezahlt. Damit sinkt das Fondsvermögen.
Gut zu wissen: Wir legen Ihre Ausschüttung kostenlos wieder für Sie an. So hat Ihr Verwahrort UnionDepot auch nach der Ausschüttung den gleichen Wert. Zudem profitieren Sie mit den neuen Anteilen von den Erträgen in der Zukunft.
44 von 67 Personen fanden diese FAQ hilfreich.
Drucken Nach oben