Source: https://www.union-investment.de/fonds_depot/fonds_verstehen/lexikon/muendelsicherheit
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Investmentfondsanlagen können auf schriftlichen Antrag im Rahmen des § 1848 BGB vom zuständigen Betreuungsgericht genehmigt werden. Hierbei handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung des Gerichts, das zu prüfen hat, ob eine entsprechende Anlage für die Vermögensverhältnisse und den Versorgungsbedarf des Betroffenen passend ist.
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