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Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt werden. Diese vom Arbeitgeber auf freiwilliger Basis erbrachten Leistungen ersetzen nicht die gesetzliche Rentenversicherung, sondern ergänzen diese. Durch das neue Fördermodell sind jetzt Beiträge und Zuwendungen an eine Direktversicherung oder an eine Pensionskasse förderfähig, soweit bei den Beschäftigten eine individuelle Versteuerung mit Beitragszahlung zur Sozialversicherung erfolgt.
Vorsorge im Betrieb – Hier erfahren Sie mehr
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