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Wer Elterngeld bezieht, kann seine Beträge für den Riester-Vertrag reduzieren.
Mittwoch, 16.10.2019
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Babys brauchen viel Fürsorge. Damit Eltern die Möglichkeit haben, sich in der ersten Lebensphase ausreichend um den Nachwuchs zu kümmern, gibt es die Elternzeit. Bis zu drei Jahre lang können sich Angestellte von der Arbeit freistellen lassen. Anstelle ihres regulären Gehalts erhalten Mütter und Väter das Elterngeld vom Staat. Sie können die Familienleistung des Staates in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes in Anspruch nehmen. Ein Elternteil alleine kann jedoch höchstens zwölf Monate lang Basis-Elterngeld beziehen. Die Höhe orientiert sich am bisherigen Gehalt und liegt in der Regel zwischen 65 und 67 Prozent des vorherigen Einkommens. Da das Elterngeld kein sozialversicherungspflichtiges Einkommen ist, verändert das auch die Beiträge für den Riester-Vertrag. Wer Elterngeld bezieht, kann seinen Riester-Sparbeitrag reduzieren. Für Riester-Sparer in der Elternzeit sind folgende fünf Dinge gut zu wissen:
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Zahlen Riester-Sparer während der Elternzeit weiterhin in ihren Vertrag ein, erhalten sie die staatliche Grundzulage von 175 Euro im Jahr. Für den Nachwuchs gibt es eine zusätzliche Förderung: die Kinderzulage. Sie beträgt für Kinder, die ab 2008 geboren wurden, 300 Euro pro Jahr.
Im ersten Jahr nach der Geburt bleibt für Riester-Sparer zunächst alles beim Alten: Die volle Grundzulage wird gezahlt, wenn vier Prozent des Bruttoeinkommens aus dem Vorjahr in den Riester-Vertrag fließen. Die Grundzulage darf wie zuvor von den vier Prozent abgezogen werden. Zusätzlich abgezogen werden darf nun aber auch noch die neue Kinderzulage. Das Elterngeld spielt in den ersten zwölf Monaten Elternzeit also noch keine Rolle.
Im zweiten Jahr ändert sich der Betrag, der mindestens eingezahlt werden muss, um die Grundzulage zu erhalten. Denn dieser orientiert sich am sozialversicherungspflichtigen Einkommen des Vorjahres, und Elterngeld fällt nicht darunter. Hat man im ersten Jahr der Elternzeit neben dem Elterngeld kein zusätzliches sozialversicherungspflichtiges Einkommen, wird für das zweite und dritte Jahr der Elternzeit nur der sogenannte „Sockelbeitrag“ von 60 Euro im Jahr fällig. Das bedeutet, er gilt nur für Eltern, die während der Elternzeit nichts beziehungsweise weniger als 450 Euro verdienen.
Im ersten Jahr nach der Elternzeit bleibt es weiterhin beim Sockelbeitrag: 60 Euro im Jahr genügen, um die volle Grundzulage zu erhalten. Ab dem zweiten Jahr der Berufstätigkeit berechnet sich der Mindesteigenbeitrag wieder am Vorjahresbruttoeinkommen.
Kommt während der Elternzeit ein Geschwisterchen zur Welt, gibt es Anrecht auf eine weitere Kinderzulage und eine weitere Elternzeit. Diese kann ebenfalls für bis zu drei Jahre in Anspruch genommen werden. Bei der neuen Elternzeit gelten für die Riester-Rente die gleichen Regelungen wie bei der Elternzeit für das erste Kind.
Die geringeren Beiträge erleichtern es, die Altersvorsorge während der Elternzeit weiterzuführen. Sinnvoll ist es allemal, fortlaufend in den Riester-Vertrag einzuzahlen, um den Lebensstandard im Alter zu sichern. Zudem wird trotz reduzierter Beiträge die volle Grundzulage gezahlt. Und mit der Kinderzulage erhalten Eltern noch eine zusätzliche finanzielle Unterstützung – gerade deshalb ist Riestern besonders für Familien interessant. Bei Fragen zur Berechnung helfen Ihnen auch gerne die Berater der genossenschaftlichen Banken weiter.
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2 Beiträge
Florian 23.1.2021
Gelten die 4% des Vorjahresbrutto genau 1 Jahr nach der Geburt, oder nur bis Jahresende? In meinem Fall ist es so, mein Sohn ist am 30.06.2020 geboren, bis zum 29.01.2021 bin ich Berufstätig und ab ab dem 30.01.2021 bis zum 29.11.2021 in Elternzeit. Bedeutet das also, das mir für 2021 "nur" der Januar in dem ich Gehalt bezogen habe auf die 4% gerechnet werden und die Monate bis Jahresende nach der Elternzeit?
Antworten
Union-Investment 25.1.2021
Hallo Florian, damit Sie die vollen Zulagen erhalten, ist es erforderlich, den sogenannten Mindesteigenbeitrag in die Riester-Rente einzuzahlen. Der erforderliche Mindesteigenbeitrag errechnet sich aus vier Prozent Ihres rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens. Diesen Betrag finden Sie auf Ihrem Nachweis zur Sozialversicherung für das jeweilige Kalenderjahr. Von diesem Betrag können Sie die zu erwartenden Zulagen abziehen. Das sind 175,00 EUR Grundzulage und 300,00 EUR Kinderzulage pro Kind. Wenn das Ergebnis der Berechnung unter 60,00 EUR liegt, beträgt Ihr jährlicher Mindesteigenbeitrag 60,00 EUR (sogenannter Sockelbetrag). In Ihrem konkreten Fall ist Ihr rentenversicherungspflichtiges Einkommen im Januar und Dezember 2021 Berechnungsgrundlage des Mindesteigenbeitrags für das Jahr 2022. Für die Berechnung des Eigenbeitrags für dieses Jahr ist Ihr Einkommen in 2020 relevant. Tipp: Unmittelbar zulageberechtigte Personen können ihre Beiträge für die Riester-Rente als Sonderausgabenabzug in ihrer Steuererklärung geltend machen. Für maximal 2.100,00 EUR pro Beitragsjahr, abzüglich der Zulagen, besteht die Möglichkeit Steuervorteile zu erhalten. Viele Grüße Oliver Nowacki
awerwer
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